Fachbereich Bewährungshilfe (einschließlich Führungsaufsicht)
Ziele:
Das Hauptziel der Tätigkeit ist die künftig straffreie Lebensführung und die Resozialisierung der Probandinnen und Probanden. Dadurch leisten die Sozialen Dienste einen wesentlichen Beitrag zum Opferschutz.
Aufgaben:
Betreut werden Probandinnen und Probanden, bei denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, eine Maßregel oder eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und die der Aufsicht und Leitung von Bewährungshelfer/innen unterstellt wurden. Zudem betreuen die Bewährungshelferin/innen gefährliche Straftäter nach Vollverbüßung der Haftstrafe im Rahmen der Führungsaufsicht.
Sie überwachen und kontrollieren die gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen und halten das Gericht über den Verlauf der Aufsicht unterrichtet. Die Bewährungshelfer/innen thematisieren die Hintergründe der Straftat und erörtern gemeinsam mit den Probandinnen und Probanden Möglichkeiten der Rückfallvermeidung.
Im Rahmen der Einzelfallhilfe werden Straffällige zur Verhaltensänderung motiviert und zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen beraten und betreut. Die Bewährungshelfer/innen koordinieren im Betreuungsprozess die Zusammenarbeit verschiedener Institutionen und Einrichtungen.
Während der Unterstellungszeit orientieren sich die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an dem jeweiligen individuellen Bedarf der Probandinnen und Probanden, um ein notwendiges Hilfs- und Betreuungsangebot aufzustellen. Die Probandinnen und Probanden werden über ihre Rechte und Pflichten umfassend informiert. Sie erhalten Unterstützung und praktische Hilfe nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe" bei persönlichen, finanziellen und anderen Problemen wie etwa auch im Umgang mit Behörden. So fördern die Sozialen Dienste das eigenverantwortliche Handeln und die gesellschaftliche Integration der Probandinnen und Probanden.
Gesetzliche Grundlagen:
Strafaussetzung zur Bewährung: §§ 56 bis 56g StGB und §§ 21 ff. JGG Aussetzung des Strafrestes: §§ 57, 57a StGB und §§ 88, 89 JGG Aussetzung der Maßregel: §§ 63, 64, 66, 67 StGB Anordnung der Führungsaufsicht: §§ 68 ff. StGB, § 7 JGG
Landesfachgruppe Bewährungshilfe
Seit vielen Jahren existiert eine Landesfachgruppe der Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer der Sozialen Dienste der Justiz, die den landesweiten fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung des Fachbereiches Bewährungshilfe fördert. Hier wirken Vertreter aus allen Landgerichtsbezirken mit. Darüber hinaus gibt es in einigen Landgerichtsbezirken Regionalfachgruppen.