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Beendigung des Referendariats

Informationen zur zweiten juristischen Staatsprüfung befinden sich auf der Internetseite des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA).

Referendarinnen und Referendare werden jederzeit auf ihren schriftlichen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen (§ 15 Abs. 1 BbgJAG). Die Entlassung wirkt nur für die Zukunft, ein rückwirkendes Ausscheiden aus dem Rechtsverhältnis ist nicht möglich. Eine Referendarin oder ein Referendar kann ausnahmsweise auch gegen ihren/seinen Willen entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 15 Abs. 2 BbgJAG).

Ansonsten endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem der Referendarin oder dem Referendar die Entscheidung über das Bestehen oder das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung bekannt gegeben wird (§ 16 Abs. 1 BbgJAG). Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars endet der Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Referendarin oder dem Referendar bekannt gegeben wird.

Sofern noch vor dem Ende des Monats, in denen der Referendarin oder dem Referendar das Bestehen der zweiten juristischen Prüfung mitgeteilt wird, eine Tätigkeit (innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ) aufgenommen werden soll, muss entweder ein Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BbgJAG gestellt werden (damit der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgJAG vorzeitig erlischt) oder das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Gehalt mitgeteilt werden (damit eine Anrechnung nach § 57 BbgBesG i.V.m. §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 3 JAG erfolgen kann). Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 88 Abs. 2 LBG (i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BbgJAG) grundsätzlich die Pflicht zur Anzeige einer Nebenbeschäftigung - also nach § 83 Abs. 3 LBG einer nicht zu einem Hauptamt gehörenden Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes besteht, deren Ausübung nach § 85 Abs. 1 LBG der Genehmigung bedarf.

Hat die Referendarin oder der Referendar die Ausbildung – mit dem Besuch der Wahlstation bzw. des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nach erstmaligem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung – beendet, nimmt jedoch bspw. wegen Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung nicht teil, endet der Vorbereitungsdienst grundsätzlich spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung (§ 16 Abs. 2 BbgJAG).

Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich, der spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt werden muss. In diesem ist anzugeben, aufgrund welcher Tatsachen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes für die Referendarin oder den Referendar eine außergewöhnliche Härte darstellt.

Auch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist eine Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung grundsätzlich möglich.

  • Meldung bei der Agentur für Arbeit

    Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

    Referendarinnen und Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, sind zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt erhalten Sie in der Regel mit der Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der zweiten juristischen Staatsprüfung. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

    Weitere Informationen finden Sie im Internet auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit unter der Adresse: www.arbeitsagentur.de.

    Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

    Referendarinnen und Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, sind zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt erhalten Sie in der Regel mit der Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der zweiten juristischen Staatsprüfung. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

    Weitere Informationen finden Sie im Internet auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit unter der Adresse: www.arbeitsagentur.de.

  • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III

    Die Referendarabteilung stellt bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit aus. Da in der Bescheinigung das Datum anzugeben ist, zu dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geendet hat, kann das bei der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) zu erhaltene Formular erst ausgefüllt werden, wenn der Vorbereitungsdienst beendet ist. Hierzu ist die Vorlage des Examenszeugnisses erforderlich.

    Die Referendarabteilung stellt bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit aus. Da in der Bescheinigung das Datum anzugeben ist, zu dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geendet hat, kann das bei der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) zu erhaltene Formular erst ausgefüllt werden, wenn der Vorbereitungsdienst beendet ist. Hierzu ist die Vorlage des Examenszeugnisses erforderlich.

  • Rentenversicherungsbeiträge / Nachversicherung

    Die auf die Zeit des Referendariats entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden im Wege der Nachversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt. In der Regel ist dies die Deutsche Rentenversicherung. Da die Nachversicherung von Amts wegen erfolgt, ist ein gesonderte Antrag nicht erforderlich. Wer mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird, kann unter Beachtung der Frist des § 186 SGB VI beantragen, dass die auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung an diese Versorgungseinrichtung überwiesen werden sollen. Soweit sich einen Weiterbeschäftigung in einem ebenfalls versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis abzeichnet, wird die Nachversicherung aufgeschoben. 

    Die auf die Zeit des Referendariats entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden im Wege der Nachversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt. In der Regel ist dies die Deutsche Rentenversicherung. Da die Nachversicherung von Amts wegen erfolgt, ist ein gesonderte Antrag nicht erforderlich. Wer mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird, kann unter Beachtung der Frist des § 186 SGB VI beantragen, dass die auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung an diese Versorgungseinrichtung überwiesen werden sollen. Soweit sich einen Weiterbeschäftigung in einem ebenfalls versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis abzeichnet, wird die Nachversicherung aufgeschoben.