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Informationen für Behörden (z.B. Gemeinden und Zweckverbände)

Behörden können das elektronische Schuldnerverzeichnis einsehen, um etwa zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen vorliegen oder auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Bonitätsprüfung besteht.

Vollstreckungsbehörden dürfen - wie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher - zu Vollstreckungszwecken Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und aus dem Vermögensverzeichnis abrufen. Ebenso können sie Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis und ins Vermögensverzeichnis einliefern.

Die im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten können nur von berechtigten Personen elektronisch abgerufen bzw. eingeliefert werden, die vorher registriert wurden. Ebenso verhält es sich mit den durch die Schuldnerin oder den Schuldner abgegebenen Vermögensauskünften, die als pdf-Dokumente im zentralen Vermögensverzeichnis-Register gespeichert sind.

  • Registrierung

    Registrierung bei bis zu 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden

    Bei Behörden bis zu 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden, ist ein Einzelregistrierungsantrag zu stellen:

    Registrierung bei bis zu 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden

    Bei Behörden bis zu 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden, ist ein Einzelregistrierungsantrag zu stellen:

    Registrierung von mehr als 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden

    Bei Behörden von mehr als 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden, muss eine Person zur Identitätsadministration berechtigt werden:

    Registrierung von mehr als 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden

    Bei Behörden von mehr als 2 einsichtsberechtigten Mitarbeitenden, muss eine Person zur Identitätsadministration berechtigt werden:

  • Kosten

    Für jede Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis fällt für die Ausgabe der ermittelten Daten, unabhängig, ob Treffer oder Negativauskunft, eine Gebühr von 4,50 Euro an (§ 1 Abs. 2 Anlage Nr. 2.3 JKGBbg).

    Behörden sind kostenbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Justizkostengesetz (JKGBbg) vorliegen.

    Handelt die Behörde in Angelegenheiten, die ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen, darf der Behördenzugang nicht genutzt werden. In diesem Fall besteht keine Gebührenbefreiung gem. § 6 As. 1 JKGBbg. In privatrechtlichen Angelegenheiten muss eine kostenpflichtige Suche im Vollstreckungsportal über die sogenannte "Jedermannauskunft" nach § 8 Abs. 2 bis 4 SchuFV erfolgen. Hierfür ist eine gesonderte Anmeldung unter www.vollstreckungsportal.de erforderlich.

    Für jede Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis fällt für die Ausgabe der ermittelten Daten, unabhängig, ob Treffer oder Negativauskunft, eine Gebühr von 4,50 Euro an (§ 1 Abs. 2 Anlage Nr. 2.3 JKGBbg).

    Behörden sind kostenbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Justizkostengesetz (JKGBbg) vorliegen.

    Handelt die Behörde in Angelegenheiten, die ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen, darf der Behördenzugang nicht genutzt werden. In diesem Fall besteht keine Gebührenbefreiung gem. § 6 As. 1 JKGBbg. In privatrechtlichen Angelegenheiten muss eine kostenpflichtige Suche im Vollstreckungsportal über die sogenannte "Jedermannauskunft" nach § 8 Abs. 2 bis 4 SchuFV erfolgen. Hierfür ist eine gesonderte Anmeldung unter www.vollstreckungsportal.de erforderlich.

  • Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis

    Für Eintragungen ist die Bundeseinheitliche Dienstanweisung für Eintragungsanordnungen zu beachten. 

    Für Eintragungen ist die Bundeseinheitliche Dienstanweisung für Eintragungsanordnungen zu beachten. 

    Die Einlieferung der Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis und der Vermögensauskünfte an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

    Behörden steht hierfür das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/ zur Verfügung, Gerichtsvollziehern ab Juni 2022 das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/ .

    Derzeit unterstützte XJustiz-Versionen:

    • Derzeit unterstützt: XJustiz-Version 3.2.1.

    Die Einlieferung der Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis und der Vermögensauskünfte an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

    Behörden steht hierfür das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/ zur Verfügung, Gerichtsvollziehern ab Juni 2022 das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/ .

    Derzeit unterstützte XJustiz-Versionen:

    • Derzeit unterstützt: XJustiz-Version 3.2.1.

    Hinweise zur Verwendung der Xjustiz-Version 3.2.1

    Bitte beachten Sie: Bei Verwendung der Xjustiz-Version 3.2.1 muss die originale Schematron-Datei xjustiz.str_1_0.sch durch eine angepasste Schematron-Datei ersetzt werden.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der externen Webseite zu XJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen -  XJustiz - XJustiz 3.2.1 - sowie in der nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumentation.

    Hinweise zur Verwendung der Xjustiz-Version 3.2.1

    Bitte beachten Sie: Bei Verwendung der Xjustiz-Version 3.2.1 muss die originale Schematron-Datei xjustiz.str_1_0.sch durch eine angepasste Schematron-Datei ersetzt werden.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der externen Webseite zu XJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen -  XJustiz - XJustiz 3.2.1 - sowie in der nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumentation.

    Hinweise zur Verwendung der Xjustiz-Version 3.4.1

    Ab voraussichtlich 02.11.2023 – XJustiz-Version 3.4.1

    Ab diesem Datum können keine Datensätze mehr verarbeitet werden, die auf anderen XJustiz-Versionen als der Version 3.4.1 basieren.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der externen Webseite zu XJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen - https://xjustiz.justiz.de/xjustiz_3_4_1/index.php - sowie in der nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumentation.

     

    Hinweise zur Verwendung der Xjustiz-Version 3.4.1

    Ab voraussichtlich 02.11.2023 – XJustiz-Version 3.4.1

    Ab diesem Datum können keine Datensätze mehr verarbeitet werden, die auf anderen XJustiz-Versionen als der Version 3.4.1 basieren.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der externen Webseite zu XJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen - https://xjustiz.justiz.de/xjustiz_3_4_1/index.php - sowie in der nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumentation.